Schwerpunkt: Widerstand

„Verführte“ und „Verführerinnen“

Zur nationalsozialistischen Wahrnehmung jugendlicher Frauen bei den „Leipziger Meuten“

2024 wurde im Stadtteil Lindenau das erste Gedenkzeichen für die „Leipziger Meuten“ eingeweiht. Die Geschichte der Jugendcliquen, die sich ab Mitte der 1930er-Jahre in ihrer Ablehnung der nationalsozialistischen Jugendorganisation in verschiedenen Leipziger Stadtvierteln zusammenfanden, ist zumindest lokal relativ bekannt. Dass Mädchen und junge Frauen auch Teil der „Meuten“ waren und ebenso wie ihre Freunde von den NS-Repressionsinstanzen verfolgt wurden, ist jedoch bis heute weitgehend unerforscht.

Drei große Steinblöcke im öffentlichen Raum, die als Gedenkzeichen gestaltet sind, stehen auf einem Platz. Auf ihnen befinden sich eingelassene Textbänder. Im Hintergrund fährt eine Straßenbahn vorbei, und eine Person sitzt auf einem der Steine.
Gedenkort für die „Leipziger Meuten“ am Lindenauer Markt. Juli 2025. Foto: Sina Wolff, Privatbesitz

Am 30. März 1938 wurde die 16-jährige Elfriede P. von der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) auf der Arbeit in Leipzig-Lindenau festgenommen. Die Mutter einer Arbeitskollegin hatte sie angezeigt, weil sie sie verdächtigte, Teil einer Clique Jugendlicher, der „Meute Reeperbahn“, zu sein. Wenige Tage später wurde die 15-jährige Rosa S. nach einer Hausdurchsuchung in ihrer elterlichen Wohnung in Leipzig-Kleinzschocher von Beamten der Gestapo abgeholt. Ein bereits verhaftetes Cliquenmitglied hatte unter dem Druck einer Vernehmung ihren Namen verraten. Beide Mädchen wurden beschuldigt, sich „im kommunistischen Sinne“¹ für die „illegale Bündische Jugend“² betätigt zu haben und an der „Vorbereitung zum Hochverrat“³ beteiligt gewesen zu sein. In den darauffolgenden Wochen wurden sie in Polizeihaft wiederholt stundenlangen, gewaltsamen Verhören unterzogen.

Historisches Schwarzweißfoto von fünf Jugendlichen, die im Wald auf dem Boden liegen. Sie lachen und halten gemeinsam Stöcke oder Gegenstände in den Händen, während sie eng beieinanderliegen und in die gleiche Richtung schauen.
„Schönefelder Meute“ bei einem Ausflug nach Frauwalde. Sommer 1941. Foto: unbekannt, Privatbesitz Sascha Lange

Im Zuge einer Verhaftungswelle registrierte das Sondergericht Freiberg neben Elfriede P. und Rosa S. rund 40 weitere junge Frauen, die verdächtigt wurden, Teil einer „Meute“ zu sein. Rund 18 Prozent der insgesamt 214 Ermittlungsakten betrafen damit weibliche Jugendliche.⁴ Über sie ist kaum etwas bekannt – obwohl die wilden Cliquen Leipzigs mittlerweile recht gut untersucht sind.⁵ Das entspricht einer Tendenz, historische Jugendforschung auf Jungenforschung zu reduzieren. Hinzu kommt die beschränkte Quellenlage: Es liegen nur wenige (Selbst-)Zeugnisse vor, die Auskunft über die jungen Frauen in den Reihen der „Meuten“ geben. Die Ermittlungsunterlagen können jedoch einen Eindruck davon vermitteln, wie der nationalsozialistische Verfolgungsapparat weiblichen, jugendlichen Nonkonformismus wahrnahm.

Anhand der Protokolle zu den Vernehmungen von Elfriede P. und Rosa S. möchte ich nachvollziehen, wie junge Frauen zu Delinquentinnen in politischen Ermittlungen gemacht wurden und welche Funktion diese spezifische Kriminalisierung weiblicher Jugendlicher für die Verfolgungsinstanzen hatte. Dabei gehe ich davon aus, dass nicht nur Verfahrens- und materielles Recht den Umgang von Strafverfolgungsbehörden mit Verdächtigen bestimmten, sondern auch geschlechtsspezifische Vorannahmen.⁶

Ziel des Artikels ist es, einen Beitrag zur Dekonstruktion nationalsozialistischer Vorstellungen von Normabweichung und Kriminalität zu leisten. Gleichzeitig möchte ich damit auch ein Schlaglicht auf Mädchen und junge Frauen aus dem Umfeld der Leipziger Jugendcliquen werfen.

Wie andere Jugendcliquen dieser Zeit waren auch die „Leipziger Meuten“ männlich dominiert. Dennoch machten Mädchen einen Anteil von bis zu einem Drittel der Mitglieder aus. Dass im Gegensatz zur staatlichen Jugendorganisation Mädchen und Jungen hier gemeinsam ihre Freizeit gestalteten, war für viele Jugendliche besonders attraktiv. Je nach politischer Sozialisation ihrer Angehörigen unterschied sich die geschlechterbezogene Rollenzuweisung vermutlich von Clique zu Clique. Für ehemalige Angehörige sozialistischer und kommunistischer Jugendorganisationen war die gemeinsame Freizeitgestaltung von Mädchen und Jungen gängiger als für Jugendliche aus bündischen Zusammenhängen. Über einige der „Meuten“ ist bekannt, dass Frauen regelmäßig an Kneipenabenden und Wanderfahrten teilnahmen. Sie eigneten sich – ebenso wie die jungen Männer – eine cliquenspezifische Sprache an, trugen Erkennungszeichen wie Blechanstecker von der Leipziger Kleinmesse, dem örtlichen Jahrmarkt, legten sich entsprechende Trachten und teilweise Kurzhaarfrisuren zu.⁷ Dieses gemeinschaftliche Auftreten machte sie nach außen für ähnlich gesinnte Jugendliche erkennbar. Zugleich fielen sie aber auch den Verfolgungsbehörden auf.⁸

Das Phänomen der „Meuten“ war für Gestapo und Kriminalpolizei schwer zu fassen. Mit der Anwendung politischer Strafrechtsparagrafen versuchten die Behörden, die Cliquen in ihrem Wachstum einzudämmen. Vor dem Hintergrund diffuser Vorstellungen veranlasste die Beobachtung, dass Mädchen und Jungen ungezwungen gemeinsam ihre Freizeit auf der Straße verbrachten, die Verfolgungsinstanzen dazu, die sexualmoralische Integrität der Jugendlichen – gemessen an bürgerlichen, nationalsozialistisch überformten Sittlichkeitscodices – anzuzweifeln. Hinzu kam die Kriminalisierung aufgrund politischer Abweichung:

„So pflegen die einen [Cliquen] im Wesentlichen bündisches Gedankengut, die anderen gehen auf erotische und sexuelle Erlebnisse aus und erweisen sich damit als moralisch ausserordentlich (sic) heruntergewirtschaftet, während wieder andere ausgesprochene marxistische und kommunistische Tendenzen verfolgen.“¹⁰

In der Verfolgung junger Frauen war dieses Zusammenspiel von Politik und Sexualmoral von besonderer Bedeutung, wie sich anhand der Protokolle zu den Vernehmungen von Rosa S. und Elfriede P. zeigt.

Die Fragen des Vernehmungsführers, die den Inhalt der Verhöre bestimmten, sind in den Protokollen nicht mit aufgenommen. Sie müssen den Beschuldigten zugeschriebenen Aussagen entnommen werden.

Es ist ersichtlich, dass noch vor Abfrage des vermeintlichen Tathergangs bei Rosa S. sexuelle Erfahrungen thematisiert und später detailreich ins Protokoll übernommen wurden. Zentrales Thema ist ihr Verhältnis zu einem anderen Cliquenmitglied, dem Jungen Rudi L.:

„Mit L. bin ich dann etwa 3 Monate verkehrt. Mit ihm habe ich auch im August 1937 2 Mal den Geschlechtsverkehr ausgeübt. Ich war damals noch unbescholten. Ich wollte eigentlich nicht mitmachen, weil ich glaubte, noch zu jung zu sein, aber L. hat es verstanden, mich gefügig zu machen. Da habe ich eben mitgemacht. […] Einige Bestellungen bezw. Verabredungen, die ich mit L. hatte, brachten mich nach dem Hundestart.“¹²

Bei L. handelte es sich dabei um einen Anführer der „Meute Hundestart“. Rosa S. bezeichnet sich laut Vernehmungsprotokoll als von ihm sexuell „gefügig gemacht“. Offen bleibt, inwiefern sich ihr eigenes Interesse, sich als Beschuldigte zu schützen und auch im Sinne der Sittlichkeitsnormen möglichst integer darzustellen, im Protokoll abbildet.¹³ Dass jedoch die Beamten diese Attribuierung zumindest ohne Relativierung aufnahmen, deutet darauf hin, dass ihnen diese Darstellung plausibel erschien.

Im weiteren Verlauf des Protokolls konkretisiert sich, wie das Begehen der politischen Straftat – der Kontakt zum Umfeld der „Meute“ – mit Rosa S.’ sexuellem Verhältnis zu Rudi L. verbunden wird.

„Zu der Meute […] bin ich durch L. gekommen. […] Ich selbst habe die Bekanntschaft dieser Meute nicht gesucht […] Ich habe für die Gesinnungsfreundschaft der Meute bestimmt nicht geschwärmt; wenn ich mit L. nicht bekannt gewesen wäre, hätte ich nie die Meute kennengelernt.“¹⁴

Das Hochverratsdelikt wird damit in den Rahmen der sexuellen und emotionalen Abhängigkeit gesetzt: „Ich bin verführt worden durch L. und sehe ein, daß (sic) mein gezeigtes Verhalten verwerflich ist“¹⁵. Rosa S. wird damit im doppelten Sinne „Verführte“: „Auch in Hinsicht des Sexualverkehrs hat mich L. verführt“¹⁶. Mit dieser Parallelisierung von sexueller und politischer Abhängigkeit wird die junge Frau ihrer Eigenverantwortung für das Delikt enthoben. Das entspricht wiederum ihrem Interesse der Strafmilderung. Gleichzeitig ist darin ein konkreter Nutzen für die Vernehmer erkennbar. Das, was an dieser Stelle euphemistisch als „Verführung“ beschrieben wird, bezieht sich auf einen gewaltsamen, im Machtungleichgewicht ausgeübten Akt der sexuellen Nötigung. Der Gewaltausübende, L., befand sich zum Zeitpunkt der Vernehmung bereits aufgrund des „Verdachts zur Vorbereitung des Hochverrats“ in Polizeihaft.¹⁷ Mit der Beschreibung des sexuellen Übergriffs wird er für die Gestapo auch zum Sexualstraftäter, durch die Verwendung des konkreten Begriffs der „Verführung“ zum Beschuldigten der „[Verführung] eines unbescholtenen Mädchens, welches das sechzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat“¹⁸. Darauf deutet auch die handschriftliche Randnotiz „§182?“¹⁹ hin. L. wird belastet – nicht nur aufgrund eines politischen Deliktes, sondern auch aufgrund einer Sexualstraftat. Die Entlastung der Beschuldigten S. nahmen die Ermittler dafür in Kauf.

Ab 1937 kam es in Leipzig verstärkt zu Verhaftungen Jugendlicher, auf die die Gestapo durch auffälliges Verhalten im öffentlichen Raum aufmerksam geworden war. Bereits ab Mitte der 1930er-Jahre hatten sich zunehmend lose Gruppen von Jungen und Mädchen an zentralen Treffpunkten der Leipziger Arbeiterquartiere versammelt, schäkerten, rauchten, gingen ins Kino und machten Ausflüge. Sie verbrachten ihre Freizeit abseits des Drills der Staatsjugend, mit deren Angehörigen sie sich handfeste Auseinandersetzungen lieferten. Ihre Ablehnung von HJ und BDM trugen sie durch eine an die bündische Kluft angelehnte Gleichtracht nach außen. Das machte sie für die Verfolgungsbehörden leicht erkennbar. Die Aktivitäten dieser wilden Cliquen lassen sich zwischen Verweigerung und Opposition verorten. Manche der Jugendlichen suchten lediglich nach einer Alternative zum Reglementarium der staatlichen Jugendorganisation, andere diskutierten in den Freundeskreisen durchaus alternative Ideen zu Staat und Herrschaft. 1937 intensivierte die Gestapo in Zusammenarbeit mit Kriminalpolizei und HJ die Verfolgung der von ihnen so genannten „Leipziger Meuten“ – eine Bezeichnung, die sich die Jugendlichen später zu eigen machten. Auf Grundlage der Straftatbestände der „Geheimbündelei“, der „Vorbereitung zum Hochverrat“, von „Sittlichkeitsdelikten“ und Verstößen gegen das Verbot bündischer Jugendorganisationen von 1936 versuchten die Ermittlungsbehörden, Kontrolle über die anwachsenden Banden zu gewinnen, was ihnen jedoch kaum gelang.

Einen Hinweis darauf, dass es sich bei der Attribuierung von Rosa S. als sexuell und politisch „Verführte“ zumindest um eine für die Ermittler willkommene Erklärung für ihre politische Delinquenz handelte, zeigt sich schließlich darin, dass dieses Motiv auch in den Schlussbericht übernommen wird: „S. ist durch L. zu der Gruppe Hundestart gekommen […] L. machte sich die S. zu seinen sexuellen Bedürfnissen gefügig“²⁰.

Hier kulminiert die Parallelisierung von Sexualität und politischer Delinquenz im Begriff der „verletzten Mädchenehre“: „Zu gute (sic) dürfte […] der S. die verletzte Mädchenehre gerechnet werden“²¹. Dessen Verwendung setzt voraus, der Beschuldigten ein gewisses sittliches Normbewusstsein zuzuschreiben. Für die Beamten war dies notwendig, um den Tatbestand gegen L. aufzubauen. Schließlich wird Rosa S. mit Verweis auf ihr widersprüchliches „Verhalten bei der Vernehmung“²² als strafeinsichtig und damit als „schuldig“ eingestuft. Dennoch lässt sich festhalten, dass sich diese passive Form der Sexualität, bei der S. Opfer ist, „Verführte“, zumindest partiell positiv auf die Beurteilung ihrer politischen Straffälligkeit auswirkte.

Auch bei den Ermittlungen gegen Elfriede P. nimmt ihr (vermeintliches) Sexualverhalten eine zentrale Rolle ein. Jedoch wird es nicht im Sinne der Strafmilderung, sondern der Strafverschärfung angebracht.

Die Vernehmungsprotokolle werden bestimmt durch die Befragung zu ihren sexuellen Aktivitäten, obwohl sich der Tatvorwurf auf ein politisches Delikt bezog. Anders als Rosa S. wird Elfriede P. allerdings eine viel aktivere Rolle zugesprochen, sowohl hinsichtlich ihrer sexuellen Beziehungen als auch ihrer politischen Entscheidungsfähigkeit: „Ich habe dies getan [an den Treffen der Meute teilgenommen], da ich mich insbesondere zu den Jungens (sic) dieser Meute hingezogen fühle“²⁴.

Aus dem Protokoll der Anzeige geht hervor, dass P. „an der Jugendlichen Hedwig K. unsittliche Handlungen vorgenommen“²⁵ haben soll. Hierin steckt der Vorwurf, P. habe eine homosexuelle Handlung initiiert – im Sinne der nationalsozialistischen Sittlichkeitsvorstellungen ein Akt sexueller Devianz.

Auch in ihrem Fall hätte sich die Möglichkeit eröffnet, ein Sittlichkeitsverfahren im Sinne der „Verführung Minderjähriger“ gegen einen älteren Jungen anzustrengen – dabei handelte es sich jedoch nicht um ein Cliquenmitglied, sondern lediglich um einen „früheren Freund“²⁶. Dass die Gestapo dem nicht weiter nachging, ist vermutlich darin begründet, dass dieser Fall nicht die Kriminalisierung der Jugendcliquen hätte stützen können.

Im Schlussbericht heißt es: „Die P. ging sogar soweit, daß [sic] sie die Jugendliche K. aufforderte, nicht dem Bund Deutscher Mädel, sondern der Meute bezw. der Bündischen Jugend beizutreten“²⁷. Elfriede P. wird nicht nur als beteiligte politische Kriminelle wahrgenommen, sondern sogar als einflussnehmende politische „Verführerin“. Wie bei Rosa S. wird Sittlichkeit und Straffälligkeit im politischen Sinne parallelisiert. Anders als sie wird Elfriede P. aber selbst als „Verführerin“ gezeichnet. So wird auch ihre Minderjährigkeit im Schlussbericht nicht als strafmildernder Umstand angebracht.²⁸ Ihr politisches Bewusstsein maß die Gestapo demnach nicht an ihrem Alter, sondern an ihrer sexuellen Handlungsfähigkeit.

Historisches Schwarzweißfoto von zwei Jugendlichen in einem Ruderboot auf einem See. Eine junge Frau beugt sich nach vorne und füttert einen Schwan, während ein junger Mann neben ihr sitzt und in die Kamera schaut.
Eine junge Frau, Name unbekannt, und Wilhelm Endres, beide Mitglieder der „Meute Hundestart“ bei einem Ausflug mit Faltboot. Datum unbekannt. Foto: unbekannt, Privatbesitz Sascha Lange

Die Gestapo leitete die Fälle schließlich an das Landgericht weiter. Wie die Mehrzahl der gegen (vermeintliche) „Meuten“-Angehörige angestrengten Verfahren wurden sie jedoch auf Grundlage einer Amnestie vom 30. April 1938 vom Sondergericht eingestellt.²⁹ Insgesamt ist kein Ermittlungsverfahren gegen eine junge Frau aus dem Umfeld der „Leipziger Meuten“ bekannt, in dessen Rahmen eine Verurteilung aufgrund des Straftatbestands der „Vorbereitung zum Hochverrat“ erfolgte. Vor dem für Hochverratsdelikte zuständigen Volksgerichtshof sollte im Oktober 1938 jedoch ein Exempel statuiert werden: Sieben junge Männer, die das Gericht den Leipziger wilden Cliquen zurechnete, darunter L., wurden zu mehrjährigen Gefängnis- und Zuchthausstrafen verurteilt.³⁰

Daran zeigt sich, dass die nationalsozialistischen Strafbehörden ihren Fokus im Vorgehen gegen jugendliche Nonkonformität auf männliche Delinquenten legte.

Die Kriminalisierung von Rosa S. und Elfriede P. macht allerdings deutlich, dass nonkonforme junge Frauen ebenfalls verfolgt, repressiv behandelt und massiv unter Druck gesetzt wurden.

Überwiegend wurden die weiblichen Mitglieder der wilden Cliquen, wie Rosa S., als soziale Mitläuferinnen gezeichnet: emotional und sexuell abhängig, politisch zwar nicht durchweg uninteressiert und unempfänglich, vor allem aber leichtsinnig. Brachen die Beschuldigten jedoch mit Sittlichkeitsvorstellungen, durch Homosexualität, Promiskuität und sexuelle Initiative, konnten auch sie im Sinne des politischen Delikts verantwortlich gemacht werden. Diese weibliche, jugendliche Delinquenz war für die Gestapo wohl schwerer denkbar und kaum sagbar: Die Vorstellung einer politischen wie auch sexuellen Handlungsfähigkeit von jungen Frauen als „Verführerinnen“ wird in den Akten zwar impliziert, selbst aber nicht konkret begrifflich benannt. Politische Delinquenz und sexuelle Devianz wurden hier also in Abhängigkeit zueinander konstruiert – politische Integrität wurde gemessen an sexueller Integrität. Das zeigt sich auch im Abgleich mit Vernehmungsprotokollen von jungen Frauen, die als „unschuldig“ eingestuft wurden: Hier spielte das Sexualverhalten keine Rolle.³¹

Isabella Beck (sie/ihr) studiert Public History an der Freien Universität Berlin und befasste sich im Rahmen ihrer Bachelorarbeit am Lehrstuhl für Geschichtsdidaktik der Universität Leipzig mit geschlechtsspezifischer Kriminalisierung im Nationalsozialismus.

1 Ermittlungsakte des Sondergerichts für das Land Sachsen zu Rosa S., HStAD, Bestand 11027, Sondergericht für das Land Sachsen Freiberg, 2 Js/SG 621/38, Bl. 17.

2 Ermittlungsakte des Sondergerichts für das Land Sachsen zu Elfriede P., HStAD, Bestand 11027, Sondergericht für das Land Sachsen Freiberg, 2 Js/SG 373/38, Bl. 1.

3 HStAD, 11027, 2 Js/SG 621/38, Bl. 1.

4 Vgl. HStAD, 11027, Findbuch.

5 Hier ist vor allem die Forschung von Alexander Lange zu nennen: vgl. u. a. Alexander Lange (2010): Meuten – Broadway-Cliquen – Junge Garde. Leipziger Jugendgruppen im Dritten Reich, Köln/Wien.

6 Vgl. Thomas Roth (2009): „Gestrauchelte Frauen“ und „unverbesserliche Weibspersonen“. Zum Stellenwert der Kategorie Geschlecht in der nationalsozialistischen Strafrechtspflege, in: Elke Frietsch/Christina Herkommer (Hrsg.): Nationalsozialismus und Geschlecht. Zur Politisierung und Ästhetisierung von Körper, „Rasse“ und Sexualität im „Dritten Reich“ und nach 1945, Bielefeld, S. 109–140, hier S. 125.

7 Vgl. HStAD, 11027, 2 Js/SG 621/38, Bl. 18.

8 Vgl. Lange (2010): Meuten – Broadway-Cliquen – Junge Garde, S. 19, 164 f., 223.

9 HStAD, 11027, 2 Js/SG 621/38, Bl. 19.

10 Ebd.

11 Ebd., Bl. 17.

12 Ebd., Bl. 7.

13 Karen Holtmann weist in ihrer Studie zu den Hochverratsverfahren gegen Frauen der Saefkow-Jacob-Bästlein-Gruppe darauf hin, dass weibliche Beschuldigte und Angeklagte sich geschlechtsspezifische Zuschreibungen vor Gericht als Verteidigungsstrategien zu eigen machten und sich aktiv auf die ihnen zugedachten Rollen zurückzogen, um damit Strafmilderung zu erwirken; vgl. Karen Holtmann (2020): „Als völlig unpolitisch eingestellte Frau war ihr […] die Organisation selbst recht gleichgültig“. Die Urteilspraxis des Volksgerichtshofs in geschlechtergeschichtlicher Perspektive, in: Gaby Temme/Christine Künzel (Hrsg.): Hat Strafrecht ein Geschlecht? Zur Deutung und Bedeutung der Kategorie Geschlecht in strafrechtlichen Diskursen vom 18. Jahrhundert bis heute, Bielefeld, S. 177–194, hier S. 191. Damit soll jedoch nicht der Wahrheitsgehalt der Schilderung der im Protokoll als Akt des „Gefügig-Machens“ bezeichneten sexuellen Gewalt bewertet werden.

14 Ebd., Bl. 7–10.

15 Ebd., Bl. 12.

16 Ebd., Bl. 16.

17 Ebd., Bl. 13.

18 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, Kommentar, München/Berlin, S. 408.

19 HStAD, 11027, 2 Js/SG 621/38, Bl. 7.

20 Ebd., Bl. 17.

21 Ebd.

22 Ebd.

23 HStAD, 11027, 2 Js/SG 373/38, Bl. 11.

24 Ebd., Bl. 7.

25 Ebd., Bl. 1.

26 Ebd., Bl. 8.

27 Ebd., Bl. 11.

28 Ebd.

29 Ebd., Bl. 41.

30 Lange, Meuten – Broadway-Cliquen – Junge Garde, S. 215 f.

31 Ermittlungsakte des Sondergerichts für das Land Sachsen zu Annemarie D., HStAD, Bestand 11027, Sondergericht für das Land Sachsen Freiberg, 2 Js/SG 622/38; Ermittlungsakte des Sondergerichts für das Land Sachsen zu Hildegard S., HStAD, Bestand 11027, Sondergericht für das Land Sachsen Freiberg, 2 Js/SG 719/38.

var _paq = window._paq = window._paq || []; /* tracker methods like "setCustomDimension" should be called before "trackPageView" */ _paq.push(['trackPageView']); _paq.push(['enableLinkTracking']); (function() { var u="https://matomo.buchenwald.de/"; _paq.push(['setTrackerUrl', u+'matomo.php']); _paq.push(['setSiteId', '21']); var d=document, g=d.createElement('script'), s=d.getElementsByTagName('script')[0]; g.async=true; g.src=u+'matomo.js'; s.parentNode.insertBefore(g,s); })();