Die Nationalsozialisten verstärkten während ihrer Herrschaft in Deutschland zwischen 1933 und 1945 die Verfolgung von homosexuellen Menschen erheblich. Sie hoben 1935 das Strafmaß des § 175 stark an, weiteten den Tatbestand deutlich aus und förderten die polizeiliche Verfolgung von homosexuellen Personen mit besonderem Nachdruck. Hierbei nutzte die Gestapo auch Statistiken und Akten zur Homosexuellenverfolgung aus der Weimarer Republik.
Die NS-Justiz verurteilte bis 1945 rund 50.000 Personen nach § 175, ein Großteil davon zu Gefängnisstrafen. Mehrere tausend Personen wurden als Homosexuelle von der Polizei in Konzentrationslager eingewiesen. Obwohl sich die strafrechtliche Verfolgung per Gesetzestext ausdrücklich auf homosexuelle Männer bezog, wurden auch weitere Personengruppen, wie Lesben, Transpersonen und Sexarbeiter:innen Opfer der homofeindlichen Verfolgung durch den NS-Staat.
QUEERE LEBENSWELTEN NACH 1933
Das zuvor vielfältige queere Leben wurde nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten in die Illegalität gedrängt. Grundlage der Diskriminierung und Verfolgung queerer Menschen war die nationalsozialistische Geschlechterideologie. Diese war geprägt von patriarchalen Geschlechterrollen, Frauenfeindlichkeit und der Angst vor einer „Verweiblichung“ des Mannes. Menschen, deren Verhaltensweise oder Sexualität nicht heterosexuellen Vorstellungen entsprach, wurden ausgegrenzt oder sogar aktiv verfolgt. Insbesondere homosexuelle Männer, die als Gefahr für den „Volkskörper“ angesehen wurden, trafen harte strafrechtliche Maßnahmen.
Lesbische Frauen wurden ebenfalls diskriminiert, waren aber weniger von Haft bedroht. Allerdings verschleppte die Gestapo viele jüdische Lesben oder auch Frauen, die einen unangepassten Lebensstil führten, in die Konzentrationslager. Queeres Leben konnte während der NS-Diktatur selbst im Privaten nur unter großen Gefahren geführt werden.
VERSCHÄRFUNG DER STRAFRECHTLICHEN REPRESSION
Im Sommer 1935 verschärfte die nationalsozialistische Regierung den Strafrechts Paragrafen 175. Nun konnten selbst Küsse und Berührungen zwischen Männern als Straftat ausgelegt werden. Zudem wurde das Strafmaß verschärft. Nach dem neu eingeführten § 175a konnte „schwere Unzucht“ mit bis zu zehn Jahren Zuchthaus bestraft werden. Auch § 176, der sexuelle Gewalt gegenüber Minderjährigen unter Strafe stellte, wurde häufig auf homosexuelle Handlungen angewendet.
In der Folgezeit stieg die Zahl der Verurteilungen Homosexueller von knapp 1100 im Jahr 1934 auf über 9000 im Jahr 1937. Zentral gelenkt wurde die strafrechtliche Verfolgung durch die im Herbst 1936 eingerichtete „Reichszentrale zur Bekämpfung der Homosexualität und der Abtreibung“, die Homosexuelle in Karteien erfasste.
Die Verschärfung von § 175 entsprach der repressiven Geschlechterideologie der Nationalsozialisten. Begründet wurde sie auch mit dem sogenannten Röhm-Putsch von Juni 1934. Die Homosexualität des Stabschefs der SA Ernst Röhm wurde öffentlich als Rechtfertigung für seine Ermordung genutzt.
ABSCHRIFT:
UNZUCHT ZWISCHEN MÄNNERN
1. § 175 des Strafgesetzbuchs enthält folgende Fassung:
§ 175
Ein Mann, der mit einem anderen Mann Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt, wird mit Gefängnis bestraft. Bei einem Beteiligten, der zu Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig Jahre alt war, kann das Gericht in besonders leichten Fällen von Strafe absehen.
2. Hinter § 175 des Strafgesetzbuchs wird als § 175a folgende Vorschrift eingefügt:
§ 175a
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter drei Monaten wird bestraft:
- ein Mann, der einen anderen Mann mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben nötigt, mit ihm Unzucht zu treiben, oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen;
- ein Mann, der einen anderen Mann unter Mißbrauch einer durch ein Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis begründeten Abhängigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen;
- ein Mann über einundzwanzig Jahre, der eine männliche Person unter einundzwanzig Jahren verführt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen;
- ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Unzucht treibt oder von Männern sich zur Unzucht mißbrauchen läßt oder sich dazu anbietet.
3. Der bisherige § 175 des Strafgesetzbuchs wird unter Streichung der Worte
„zwischen Personen männlichen Geschlechts oder“ als § 175b eingefügt.
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 28. Juni 1935, Reichsgesetzblatt Teil I 1935 Nr. 70, 5. Juli 1935.
EINWEISUNG HOMOSEXUELLER MÄNNER IN DIE KONZENTRATIONSLAGER
Die Einweisung homosexueller Männer in die Konzentrationslager verfolgte das Ziel der Isolierung und Abschreckung. Ab April 1936 konnten Personen, die nach den Paragrafen 175, 175a oder 176 RStGB verurteilt worden waren, in polizeiliche Vorbeugehaft genommen und in Konzentrationslager eingewiesen werden. Vorher waren bereits etliche Homosexuelle im Rahmen der gegen „Gewohnheitsverbrecher“ und „Asoziale“ erlassenen Regelungen in Konzentrationslager verschleppt worden.
Die Überstellung in die Konzentrationslager erfolgte ohne Gerichtsurteil. Viele als homosexuell Verurteilte wurden unmittelbar nach Verbüßung ihrer Haftstrafen von der Gestapo oder der Kriminalpolizei in die Konzentrationslager eingewiesen. Dafür wurden reichsweit Gestapo-Sonderkommandos, örtliche Polizeidezernate und Sonderabteilungen innerhalb der Justiz geschaffen.
Insgesamt wurden etwa 6.000 Männer als Homosexuelle in die Konzentrationslager eingewiesen. Mehr als die Hälfte von ihnen starb.